Allgemeine Geschäftsbedingungen


Transparenz wird bei uns groß geschrieben!

Wir liefern Accurad 1700 HTS ausschließlich an gewerbliche Abnehmer und auf der Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.      Leistungen der EEA, technische Machbarkeit, Verwendungsrisiko

1.1
Die EEA ist Anbieter modularer Energiesparsysteme (Accurad 1700 HTS) für Wärmeerzeugungssysteme, die in der Regel im gewerblichen Bereich zur Anwendung kommen. Neben Lieferung und Montage der Module des Energiesparsystems erbringt die EEA auch Effizienzmessungen zur Quantifizierung der durch Accurad 1700 HTS erzielten Effizienzsteigerung des Wärmeerzeugungssysteme und erstellt entsprechende Gutachten über solche Messungen. Ferner garantiert die EEA in der Regel eine Mindestersparnis. Die EEA erbringt die Leistungen teilweise auch durch Subunternehmer.

1.2   
Der Auftraggeber versichert, dass das Wärmeerzeugungssystems keine Zustände (insb. Schäden) aufweist, die einer Installation von Accurad 1700 HTS entgegenstehen.

1.3   
Auch im Übrigen liegt das Verwendungsrisiko beim Auftraggeber.

1.4
Sowohl der Einbau Accurad 1700 HTS in Wärmeerzeugungssysteme wie auch deren anschließender Betrieb mit Accurad 1700 HTS kann prüfungs-, erlaubnis- bzw.- genehmigungsbedürftig sein. Die Erteilung eventuell erforderlicher Erlaubnisse bzw. Genehmigungen liegt ausschließlich im Risikobereich des Auftraggebers. Eventuell erforderliche externe Expertisen, insbesondere also behördliche Genehmigungen, Gutachten und Stellungnahmen und andere Erlaubnisse, sind vom Auftraggeber zu beschaffen, soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.

2.      Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

Die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle Lieferungen und Leistungen der EEA an gewerbliche Kunden. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht gegenüber Verbrauchern.

3.      Angebot und Vertragsschluss, Verwendungsrisiko, Urheberrecht

3.1   
An ihre Angebote ist die EEA grundsätzlich für den Zeitraum von 21 Tagen gebunden. Sofern die Bestellung eines Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die EEA diese ebenfalls innerhalb von 21 Tagen annehmen. Sämtliche Vertragsabreden sowie die Geltendmachung sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebender Rechte bedürfen zumindest der Textform.

3.2   
Eigentums- und Urheberrechte bzw. Urheberverwertungsrechte an von der EEA erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behält sich die EEA vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben bzw. im Falle von digitalen Unterlagen unwiederbringlich zu löschen.

4.         Preise

4.1      
Bei den im Angebot angegebenen Preisen handelt es sich um Festpreise, soweit nicht etwas anderes in zumindest Textform vereinbart wurde. Etwaige Minder- oder Mehrlieferungen von Material sind unbeachtlich und führen weder zu einer Reduzierung noch Erhöhung des vereinbarten Preises.

4.2      
Im Angebot nicht ausdrücklich angebotene Leistungen, die aber zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind oder werden oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für die Herstellung eines ungehinderten Zugang zum Installationsobjekt (z.B. Heiz- oder Dampfkessel), das Öffnen des Wärmeerzeugers, das Abkoppeln der Brennstoffleitung (soweit dies zum Zugang des Wärmeerzeugers erforderlich ist) sowie auch sämtliche originären Leistungs- und Handlungspflichten des Auftraggebers. 

4.3     
Die Preise für Leistungen im Sinne dieser Bestimmung betragen EUR 50,00 je angefangene 30min. für Leistungen von René Leitgeb-Spörk und EUR 32,50 je Helfer.

4.4      
Für die Erbringung solcher Leistungen im Sinne dieser Bestimmung, die Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellten, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, wird ein Zuschlag von 75% auf die vorgenannten Preise aufgeschlagen. 

4.5     
Die Preise verstehen sich ggf. jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich für die Beurteilung ist das österreichische Umsatzsteuergesetz und ergänzend ggf. internationales Umsatzsteuerrecht.

5.         Zahlung

5.1      
Die Fälligkeit der Zahlung(en) bestimmt sich nach den Angaben im jeweiligen Vertrag. Fehlen solche, ist mit Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 50% sofort fällig. Der Rest der vertraglich vereinbarten Gegenleistung ist mit Abnahme fällig.

5.2      
Für alle Zahlungen gelten im Übrigen grundsätzlich die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde. Die Zahlungen sind zu leisten unbar auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers, ohne Abzug und frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro. Insbesondere ist der Auftraggeber zum Abzug von Skonto nicht berechtigt.

6.         Lieferung, Lieferzeit und Montage, Rejustierung der Brennereinstellungen

6.1      
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so erfolgt die Lieferung der Waren, vorbehaltlich deren Verfügbarkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber, sofern die vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2      
Der Zeitpunkt der Installation der angelieferten Waren bleibt der Vereinbarung zwischen der EEA und dem Auftraggeber vorbehalten.

6.3      
Ist eine Effizienzmessung, zum Beispiel mittels Ultraschallwärmemengenmessgerätes, vereinbart, gilt Tz. 6.1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass an Stelle der dort erwähnten Lieferung die Anbringung der Messeinrichtung(en) durch die EEA erfolgt.

6.4      
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und schafft der Auftraggeber nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages neben der unverzüglichen Zahlung des vollständigen Vertragspreises auch Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

6.5      
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftragnehmer an den Montageort verbrachten Gegenstände, insbesondere Waren, Werkzeuge und Messgeräte gehen insoweit in die Obhut des Auftraggebers über.

6.6      
Unmittelbar nach der Montage und vor Beginn der zweiten Messperiode sind die Einstellungen des Brenners durch den Auftragnehmer an die neuen Verhältnisse anzupassen; insbesondere ist der Energieeintrag auf allen Stufen des Brenners so zu reduzieren, dass die Feuerraumwärmebelastung bei Betrieb mit den montierten Elementen kleiner bzw. maximal gleich groß ist, wie sie es bei Betrieb vor der Montage war. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer dies durch eine schriftliche Bestätigung eines Brennerservicetechnikers innerhalb einer Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt der Montage nachzuweisen.

7.         Prognose, garantierte Mindestersparnis

7.1      
Die von der EEA prognostizierte bzw. garantierte Ersparnis basiert auf den Angaben des Auftraggebers zum Wärmeerzeugungssystem, insbesondere Art, Größe, Alter, Verwendung und Operationsweise des Wärmeerzeugungssystems und seiner sämtlichen Bestandteile.

7.2      
Die EEA garantiert in der Regel eine Mindestersparnis, die sie rechnerisch oder messtechnisch belegt. Es stehen dabei unterschiedliche Berechnungs- und Messverfahren zur Verfügung, die vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Festlegung auf ein Messverfahren zwischen Auftraggeber rund Auftragnehmer, steht die Wahl der Berechnungs- und/oder Messmethode im Ermessen des Auftragnehmers. 

7.3      
Die garantierte Mindestersparnis gilt unabhängig von der tatsächlich gemessenen bzw. errechneten Ersparnis auch dann als erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass er die vereinbarten Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die aus Tz. 6.6 dieser Bedingungen, erfüllt hat. 

8.         Folgen des Nichterreichens der garantierten Mindestersparnis

8.1      
Wird die garantierte Mindestersparnis nicht erreicht, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Demontage des installierten Energiesparsystems oder eine Anpassung des Systempreises verlangen.

8.2      
Die Geltendmachung der zuvor genannten Rechte des Auftraggebers setzt voraus, dass dieser dem Auftragnehmer mindestens zwei Mal die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat und diese Nachbesserung fehlgeschlagen ist. 

8.3      
Die Anpassung des Systempreises erfolgt im Verhältnis der garantierten zur tatsächlich erreichten Ersparnis. 

8.4      
Verlangt der Auftraggeber die Demontage des installierten Energiesparsystems, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das System unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Aufforderung, zu demontieren und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. 

8.5      
Der Auftraggeber wird zugleich von der Zahlung des Gegenwertes für die gelieferten Waren frei. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind vom Auftragnehmer insoweit zurückzuerstatten.

8.6      
Weitere Rechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, insbesondere kann er keinen Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der garantierten Mindestersparnis verlangen.

8.         Verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1      
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

9.2      
Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

9.3      
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). 

9.4      
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

9.5      
Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

9.6      
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Ziff. 9 (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.

9.7      
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.8      
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

10.        Effizienzmessungen und -gutachten

10.1      
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die vereinbarte Mess- und/oder Berechnungsmethode erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer entsprechenden Zugang zu den relevanten Messstellen zu gewähren. 

10.2      
Soweit die Verarbeitung solcher Daten erforderlich ist, die von Dritten erfasst werden (z.B. Energieversorger bzgl. des Lastgangs Erdgas) wird der Auftraggeber diese unverzüglich nach Abschluss der Messperiode(n) bei diesen abrufen.

11.         Abnahme

11.1      
Die Abnahme kann schriftlich, in Textform, mündlich oder durch beanstandungsfreie Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes erfolgen. 

11.2     
Die Abnahme des montierten Energiesparsystems gilt jedenfalls dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber oder dessen Abnehmer sein Wärmeerzeugungssystem mit dem montierten Accurad 1700 HTS in Betrieb nimmt.

11.3      
Die Abnahme des Effizienzgutachtens und der darin wiedergegebenen Ergebnisse gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht binnen einer Frist von sieben Kalendertagen ab Versendung des Effizienzgutachtens schriftlich oder in Textform erklärt hat, dass er das Ergebnis der darin ausgewiesenen Mindestersparnis unter Angabe konkreter Gründe nicht akzeptiere.

11.4      
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.         Gewährleistung, Haftung und Garantie

12.1      
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich die Gewährleistung für sämtliche erbrachte Leistungen und erfolgten Lieferungen des Auftragnehmers nach dem Gesetz.

12.2      
Der Auftraggeber garantiert die Beständigkeit und Funktionstüchtigkeit der installierten Komponenten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Zugang beim Auftraggeber, hilfsweise bei dessen Abnehmer. 

12.3      
Innerhalb dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer für die mangelhafte Komponenten auf seine Kosten Ersatz liefern.

12.4      
Oberflächenrisse installierter keramischer Komponenten schränken weder die Beständigkeit noch Funktionstüchtigkeit ein und stellen damit weder einen Garantie- noch Gewährleistungsfall dar. 

12.5      
Dem Auftraggeber obliegt insbesondere der Nachweis darüber, dass eventuell gebrochene keramische Komponenten nicht unsachgemäß behandelt wurden, und dass ein eventueller Aus- und Wiedereinbau entsprechend der Betriebs- und Montageanleitung erfolgt ist. 

12.6      
Der Auftragnehmer beschränkt seine Gewährleistungs-, Garantie- und Haftungspflichten auf eine Summe von max. EUR 1.000.000 für Personen- und Sachschäden.

12.7      
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Wasser führende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

13.         Gefahrenübergang

13.1      
Wird das Wärmeerzeugungssystem vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Gegenleistung. 

13.2      
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

14.         Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1      
Dieser Bedingungen und alle Ansprüche oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Bedingungen sowie alle Einzelverträge, die in Ausfüllung oder Anwendung dieser Bedingungen geschlossen werden, unterliegen dem deutschen (prozessualen und materiellen) Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2      
Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

15.         Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese Bedingungen Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bedingungen eine wirksame Bedingung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

 

Stand: 01. Januar 2018